Informationen für Bauherren   

In das eigene „Häuschen“ zu investieren bringt Ihnen mehrere Vorteile.

Neben der Verbesserung des Wohnkomforts und der Wertsteigerung Ihrer Immobilie ist eine fachgerechte Modernisierung oft mit der Senkung von Energiekosten verbunden. Profitieren Sie langjährig von diesen Einsparungen!

Vielleicht haben Sie sich in letzter Zeit auch schon einmal gefragt, wo Sie ihr Geld sicher anlegen können?

Warum nicht in den eigenen vier Wänden?  Warten Sie nicht zu lange, nutzen Sie zusätzlich die Möglichkeit Steuern zu sparen!

Informationen der Stadt Leipzig zum Thema Baurecht

Handwerkerleistungen seit 2009 noch besser steuerlich absetzbar

Bis 2008 wurden Ihnen 20% der Kosten für Handwerkerleistungen, höchstens aber 600 Euro, von Ihrer Einkommensteuer direkt abgezogen. Seit 01.01.2009 wurde diese Höchstgrenze gem. § 35a EStG verdoppelt.

Beim Lohnanteil einer Handwerkerrechnung von 6.000 Euro sparen Sie also 1.200 Euro ein! 

Nach wie vor geht es aber nur um die Arbeitskosten des Handwerkers. Materialkosten werden nicht berücksichtigt.

Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung.

Das kann beispielsweise auch die komplette Sanierung des Badezimmers sein. Auch Arbeiten an der Fassade, der Einbau von Dämmstoffen oder die Erneuerung von Fenstern und Türen wird steuerlich vergünstigt.

Damit das Finanzamt Ihre Ausgaben berücksichtigt sind die Formvorschriften genau zu beachten. Bei uns erhalten Sie eine Rechnung, bei der Materialkosten und Arbeitslohn getrennt ausgewiesen sind.

Sie reichen diese Rechnung und den Zahlungsnachweis im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt ein und ihre Steuerschuld wird um bis zu 1200 Euro reduziert!

 Keine Gewähr für Richtigkeit

Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich 

Eigentümer von Neubauten müssen ihren Wärmeenergiebedarf durch eine anteilmäßige Nutzung von erneuerbaren Energien decken.

Das Gesetz (EEWärmeG) gilt seit dem 01.01.2009 für alle Gebäude mit mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche (abgesehen von einigen Ausnahmen) die unter Einsatz von Energie beheizt werden.  

 Keine Gewähr für Richtigkeit

Energieausweis 

Wer sein Haus oder seine Wohnung verkaufen oder neu vermieten möchte muss einen Energieausweis vorlegen. Diese Pflicht gilt seit 1. Januar 2009 für alle Wohngebäude und ab 1. Juli 2009 auch für  Nichtwohngebäude. Von der Ausweispflicht enthoben sind unbeheizte Gebäude (z.B. Garagen) und Baudenkmäler (§16 Abs. 4 EnEV).

Für Bestandsgebäude, für die nach dem 31.10.1977 der Bauantrag gestellt wurde besteht Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsbasiertem Ausweis. Bei älteren Wohngebäuden mit maximal vier Wohneinheiten ist nur der bedarfsorientierte Energieausweis zulässig, es sei denn sie entsprechen dem energetischem Stand der Wärmeschutzverordnung von 1978.

Der Energieausweis auf Verbrauchsbasis (Verbrauchsausweis) wird auf Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs der Gebäudebewohner der letzten 3 Jahre erstellt.

Der Energieausweis auf Bedarfsbasis (Bedarfsausweis) berechnet den Energiebedarf eines Gebäudes aufgrund seiner Größe, der verwendeten Baumaterialien und der Anlagetechnik unter Normbedingungen. Hierfür analysiert und bewertet ein Energieberater vor Ort Gebäudehülle und Anlagentechnik.

Alle Energieausweise sind 10 Jahre gültig.

 Keine Gewähr für Richtigkeit

Energieeinsparverordnung

Die 2009 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung (EnEV) gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Sie legt die Anforderungen an den Wärmedämmstandard und die Anlagentechnik fest.

Die Novellierung der Energieeinsparverordnung ist am 21. November 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird am 1. Mai 2014 in Kraft treten. Ziel ist es, den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent zu senken.

Die wichtigsten Änderungen:

Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Vor 1985 eingebaute Heizkessel dieser Art dürfen schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden.

Ausnahmen gelten für: Niedertemperatur- und Brennwertkessel, bestimmte selbstnutzenden Ein- und Zweifamilienhausbesitzer

Senkung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei neu gebauten Wohn- und Nichtwohngebäuden um 25 Prozent und  Verbesserung der  Wärmedämmung der Gebäudehülle ab dem 1.1.2016.

Der Primärenergiefaktor von Strom muss auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8 gesenkt werden.

 Keine Gewähr für Richtigkeit

 

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